Satzung

   

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen mitMachen. e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und Toleranz und des bürgerschaftlichen
Engagements. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Trägerschaft von Einrichtungen in der Landeshauptstadt Potsdam, die unmittelbar zur
Erfüllung des Vereinszwecks beitragen.
b) die Durchführung von Veranstaltungen, die der demokratischen Teilhabe und der politischen
Bildung für die Allgemeinheit dienen, sowie Aktivitäten, um verschiedene Bevölkerungsgruppen
zu einander zu führen mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis und die soziale
Verantwortung füreinander zu fördern.
c) die Information und Bildung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Prozesse der
Bürgerbeteiligung im demokratischen Staatswesen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
a. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den unter § 2 genannten Vereinszweck unterstützen.
b. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die den unter § 2 genannten Vereinszweck unterstützen.
c. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
(2) Die persönliche und korporative Mitgliedschaft im mitMachen. e.V. muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme beschließt vorläufig der Vorstand, bis zur endgültigen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss.
a. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b. Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist möglich, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nach Mitteilung des Beschlusses, Widerspruch eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entgültig entschieden wird.
c. Die Mitgliedschaft endet weiterhin bei Tod eines Einzelmitgliedes oder Auflösung einer juristischen Person, Gesellschaft oder Körperschaft.
(5) Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
● Mitgliederversammlung
● Vorstand
● Kassenprüfer_innen

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den persönlichen und korporativen Mitgliedern zusammen und ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
Arbeitsschwerpunkte und Grundsätze der Vereinsarbeit
● Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
● Satzungsänderungen
● Höhe der Mitgliedsbeiträge
● Wirtschaftsplan
● Auflösung des Vereins
● Geschäftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
● Wahl von der Kassenprüfer_innen für die Dauer von zwei Jahren
● Aufnahme- und Ausschlussanträge von persönlichen und korporativen Mitgliedern
● Geschäftsordnung von Vorstand und Mitgliederversammlung
● Aufstellung der Kandidat_innenliste für die Außenvertretungen des mitMachen. e.V.
● Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuladen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von der Mitglieder, schriftlich oder per Email unter Angabe des Zweckes, beim Vorstand verlangt ⅓ wird. Der Vorstand hat dann mit einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Für Satzungsänderungen und für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom/von der Protokollierenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu versenden ist.
(9) Erklärt ein korporatives Mitglied, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist dieser Beschluss für das Mitglied nicht bindend. Die Erklärung ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zuständig.
Zusammensetzung
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter_innen. Er besteht insgesamt aus höchstens fünf Mitgliedern.
(3) Der gewählte Vorstand benennt aus seinen Reihen die/den Vorsitzende_n und die Stellvertreter_innen. Diese bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Aufgaben und Arbeitsweise
(6) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine_n Geschäftsführer_in bestellen. Diese_r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorstand kann Mitarbeiter_innen anstellen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter_innen aus.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Aufwandsersatz ist im Rahmen der steuerlich anerkannten Pauschalen möglich.
Ende der Tätigkeit
(10) Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit 2/3 Mehrheit ihrer Mitglieder ein anderes Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag ist fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Das zuvor gewählte Vorstandsmitglied gilt dann als entlassen. Wiederwahl ist zulässig.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird innerhalb von drei Monaten in einer Mitgliederversammlung für die Restamtszeit ein/e Nachfolger_in gewählt.

§ 8 Kassenprüfer_innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer_innen.
(2) Sie werden für zwei Jahre benannt.
(3) Die Kassenprüfer_innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, zu der mit einzigen TOP "Auflösung des mitMachen. e.V." mit einer Frist von mindestens einem Monat eingeladen wird. Für die Auflösung müssen mindestens der anwesenden ⅔ stimmberechtigten Mitglieder stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an “Stadtteilnetzwerk Potsdam West e.V.”, “Stadtjugendring Potsdam e.V.” und “Gesellschaft für Kultur, Begegnung und soziale Arbeit in Potsdam gemeinnützige GmbH”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der Satzung, auf Verlangen des Amtsgerichtes bzw. anderer Behörden, kann der Vorstand einstimmig ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den persönlichen und korporativen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.


Von der fortgesetzten Gründungsversammlung beschlossen am 10.06.2014